Die Ergebnisse der Visitation von 1533
Da auch in Ravensberg mit Ausnahme der Stadt Herford die beiden Pfarren in Bielefeld und 23 Landpfarren visitiert wurden, ermöglichen die Protokolle einen Einblick in die dortigen Verhältnisse. Die Visitatoren trafen in der Grafschaft 1533, zu einer Zeit also, in der das Luthertum die Priesterehe propagierte, viele Pfarrer an, die im Konkubinat lebten. Fünf der sechs Kleriker des Neustädter Marienstifts in Bielefeld, darunter zwei Vikare, hatten eine „Person bi sich“. Alle fünf hatten auch Kinder mit dieser „Person“.
Auf dem Land befragten die Visitatoren 22 Gemeinden: In Werther hatten Pastor und sein Vizekurat „magde, da si biligen“. Gleiches wurde von den Pfarrern in Isselhorst, Schildesche, Brackwede („ein person bi sich, die ein kindt von ime gehabt“), Enger, Spenge, Wallenbrück, Bockhorst, Halle (Vikar), Holzhausen, Börninghausen, Rödinghausen und Bünde vermeldet. Doch nur der Pfarrer von Spenge argumentierte im Sinne Luthers, war aber offensichtlich (noch) nicht verheiratet. Er habe auf dem Predigtstuhl gesagt, so die „Kirspelsluide“, „ein jeder soll sin fraw haven und sich darbi halden. So hav er sine und da gedenke er bi zu bliwen“. Die im Konnubium lebenden Pfarrer wurden angewiesen, die Frauen wegzuschicken.
Neben der Frage nach dem unehelichen Zusammenleben wollten die Visitatoren von den Pfarrern wissen, ob sie die Kirchenordnung in der Predigt einhielten, also auf konfessionelle Polemik verzichteten und ob sie in der Pfarrei residierten. Ferner wurden Pfarrer und Gemeinde hinsichtlich der Finanzausstattung der Kirchenfabrik befragt. Wenn Gelder entfremdet worden waren, sollte der Amtmann Abhilfe schaffen; wenn die Kirchenrechnungen nicht geführt worden waren, wurde dies angemahnt. Auch dem Küster widmeten die Visitatoren ihre Aufmerksamkeit. Explizit hatte der Pfarrer im Sinne der Kirchenordnung auf „rottungen, zänkischen disputiren oder uffror“ zu achten, so in Schildesche. Zudem wurden die Pfarrer nach ihrem Buchbesitz gefragt – wohl nicht nur, um lutherische Sympathisanten, sondern auch um Bildungsdefizite aufzudecken.
Am Pfründenwesen änderte sich aber nichts. Generell befanden die Visitatoren, dass die altgläubigen, durchweg konkubinarischen Geistlichen „zimlich geschickt“ in Gottesdienst und Seelsorge waren. Nur zweimal sollte ein Geistlicher seines Amtes enthoben werden; in Valdorf war dies aber ein dezidierter Lutheraner (s.u.), in Hiddenhausen ein entlaufener Mönch. Dass dieses Bild möglicherweise im Sinne einer Erfolgsbilanz der Ordnungen von 1532 und 1533 geschönt war – die Räte wollten Erfolge vorzeigen; Gemeinden ihren Pfarrer nicht verlieren –, sei nur quellenkritisch angemerkt.
Wichtiger im Sinne einer Reformationsgeschichte ist es aber, die Möglichkeiten und Grenzen der humanistischen Reform am Beispiel der Visitation aufzuzeigen. Einzelne als Missstände gesehene Zustände (Finanzausstattung, Bildung und Amtsführung des Klerus) wurden überprüft, Hilfe von Seiten der weltlichen Verwaltung eingefordert. In Bezug auf die Frömmigkeit wurden allerdings keine Maßnahmen ergriffen. Es fehlte den Visitatoren der kritische Blick der Ordnung von 1533 auf eucharistische, Reliquien- und Heiligenkulte sowie Prozessionen und Wallfahrten, so dass es auch keine Dekrete gab. Nur ein Fall wirft ein Schlaglicht auf volksfrommes Tun: Der „witte Johann“ in Versmold sei mit seiner Frau „beruchtigt“ wegen der Teufelsbeschwörung. Er sollte daher bestraft werden. Abschließend gilt es festzuhalten, dass die Ravensberger Visitation von 1533 ja nicht nur eine Kontroll- und Disziplinierungsfunktion aufwies (letztere blieb aber im Fall des Konkubinats begrenzt), sondern dass sie ebenso als kommunikatives Geschehen aufzufassen ist: Die visitierende weltliche Obrigkeit inszenierte ihren Anspruch, kirchliche Dinge zu regeln. Es wurde besichtigt, verhört, Versprechen auf Besserung abgenommen, aber auch Nachsicht geübt; es wurden Schriftstücke eingesehen, Klagen über entfremdetes Kirchengut zur Kenntnis genommen und Maßnahmen angekündigt. Diesen kirchenrechtlichen Anspruch konnte der Herzog später auch umsetzen, als er in der Grafschaft Ravensberg 1549 die Visitation des Paderborner Bischofs verhinderte.